Allgemeine
Verkaufsbedingungen mit Datenverarbeitungserlaubnis
1.
Ausschließliche Geltung und Anerkennung unserer allgemeinen
Verkaufsbedingungen:
1.1.
Unseren sämtlichen Angeboten liegen unsere Allgemeinen
Verkaufsbedingungen zugrunde. Wir nehmen Bestellungen ausschließlich
zu diesen Bedingungen entgegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Bestellers oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Vorschriften des Bestellers oder Abreden sind für uns nur dann
verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
1.2.
Mit der Auftragserteilung oder der Annahme von Lieferungen
erkennt der Besteller die Geltung unserer
Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht nur für das betreffende
Geschäft, sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an.
2.
Angebote
- Nebenabreden - Vertragsinhalt
2.1.
Unsere Angebote sind freibleibend im Sinne, dass ein Vertrag
erst dann zustande kommt, wenn wir die Bestellung annehmen.
2.2.
Nebenabreden zu unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen
sowie Vereinbarungen mit unseren Reisenden und Vertretern bedürfen zu
Ihrer Gültigkeit unsere Bestätigung.
2.3.
In Zweifelsfällen ist für den Vertragsinhalt ausschließlich
unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3.
Preise
3.1.
Unsere Preise gelten für die Lieferung ab Werk bzw. ab Lager,
ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung, Zoll und sonstige
Spesen und ohne Mehrwertsteuer, wenn wir nicht ausdrücklich darauf
hinweisen, dass ein von uns genannter Preis die Mehrwertsteuer enthält.
3.2.
Die vereinbarten Preise beruhen auf den bei Vertragsabschluß
geltenden Lohn-, Material- und Energiekosten. Erhöhen sich derartige
Kosten bis zur Ausführung, dürfen wir einem im Rahmen des
prozentualen Anteils dieser Kosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig
entsprechend erhöhten Preis berechnen.
4.
Versand
4.1.
Wenn wir keine besondere Versandvorschrift erhalten, versenden
wir die Ware auf dem nach unserem Ermessen günstigsten Versandweg.
Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Bestellers versandt; das
gilt auch dann, wenn wir den Transport mit eigenem Fahrzeug ausführen
oder wenn wir die Transportkosten tragen oder vorlegen.
5.
Lieferfristen
und -termine
5.1.
Für unsere Lieferungen vereinbarte Fristen und Termine gelten
nur annähernd.
5.2.
Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin gilt als gewahrt, wenn
die Ware oder wenn in Fällen, in denen die Ware nicht versandt werden
kann oder soll, die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft bis zum
Ablauf der Frist das Lieferwerk bzw. unser Lager verlassen hat.
5.3.
Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die außerhalb
unseres persönlichen Einflussbereiches liegen, insbesondere durch höhere
Gewalt, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen,
Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung. Produktionsstörungen,
Sonderwünsche des Bestellers oder ähnliches, verlängert sich die
Lieferfrist um die Dauer der Behinderung; das gilt auch für Verzögerungen,
die dadurch eintreten, dass wir ohne eigenes Verschulden selbst nicht
richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Eine Behinderung,
welche die Dauer von drei Monaten überschreitet und deren Ende nicht
abzusehen ist, berechtigt den Besteller und uns, vom Vertrag zurückzutreten,
soweit er infolge der Behinderung von uns nicht erfüllt werden kann.
5.4.
Befinden wir uns mit einer Lieferung im Verzug, darf der
Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns schriftlich eine
angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat und wenn
nicht innerhalb dieser Nachfrist die Ware, oder falls sie nicht
versandt werden kann oder soll, die Anzeige über unsere
Auslieferungsbereitschaft abgesandt worden ist.
5.5.
Aus der Überschreitung einer Lieferfrist oder aus Lieferverzug
kann der Besteller keinerlei Schadensersatzansprüche gegen uns
herleiten, es sei denn, dass die Fristüberschreitung auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung oder eines unserer
Mitarbeiter beruht.
6.
Mängelhaftung
Wir
übernehmen folgende Gewährleistung:
6.1.
Etwaige Mängel der gelieferten Ware hat der Besteller uns
unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die
Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach ordnungsgemäßem
Geschäftseingang tunlichen Untersuchung erkannt werden können, längstens
eine Woche, für andere Mängel längstens acht Wochen ab Eintreffen
der Ware beim Besteller. Versäumt der Besteller die unverzügliche
oder fristgerechte Anzeige eines Mangels, oder wird die Ware, nachdem
der Mangel entdeckt worden ist oder er hätte entdeckt werden können,
verändert, verliert der Besteller dadurch die Gewährleistungsrechte.
6.2.
Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigt den
Besteller nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.
6.3.
Soweit eine ordnungsgemäß erstattete Mängelanzeige begründet
ist, hat der Besteller, wenn wir es verlangen, die beanstandete Ware
auf unsere Kosten zurückzusenden. Wir liefern in einem solchen Fall
fehlerfreie Ersatzware, dies jedoch, wenn wir die Rücksendung der
beanstandeten Ware verlangt haben, erst nach deren Eingang bei uns.
Statt der Lieferung von Ersatzware können wir auch die Nachbesserung
der mangelhaften Ware, die Wandlung des Vertrages hinsichtlich der
mangelhaften Ware oder die Minderung des Kaufpreises wählen. Der
Besteller kann uns für die Ausübung dieses Wahlrechtes schriftlich
eine Frist von zehn Tagen setzen, die frühestens mit dem Eintreffen
der mangelhaften Ware bei uns zu laufen beginnt; üben wir unser
Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, geht es auf den Besteller
über. Haben
wir uns für eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung entschieden und
geraten mit dieser Leistung in Verzug, kann der Besteller uns eine
angemessene Nachfrist, die mindestens vier Wochen beträgt, setzen
und nach Ablauf der Frist, wenn wir die Leistung nicht erbracht haben,
nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Wandlung des Vertrages
verlangen.
6.4.
Im Falle der Lieferung von Gummiprofilen sind für Lagerung,
Wartung und Reinigung der Ware die in DIN 7716 festgelegten
Richtlinien maßgebend. Für Schäden, die aus Nichtbeachtung dieser
Vorschrift entstehen, übernehmen wir keine Haftung.
6.5.
Weitergehende als die hier bestimmten Rechte, insbesondere
Schadenersatzansprüche, solche für Mängelfolgen und wegen
Verletzung der Ersatzlieferungs- oder Nachbesserungspflicht eingeschlossen,
stehen dem Besteller nicht zu, es sei denn, dass der Mangel der Ware
oder die Verletzung unserer Gewährleistungspflicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung oder eines unserer
Mitarbeiter beruht.
6.6.
Wir übernehmen in keinem Fall die Gewähr dafür, dass die
bestellte Ware sich für den vom Besteller vorgesehenen
Verwendungszweck eignet und dass sie unter den beim Besteller oder seinem
Abnehmer gegebenen Bedingungen verwendet oder verarbeitet werden kann;
vielmehr ist es Sache des Bestellers, dies vor der Verwendung oder
Verarbeitung auszuprobieren. Wir haften nicht für Fehler, die sich
aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster
und dergleichen) ergeben.
7.
Haftung
für Produktgefahren und für Fehler bei Vertragsverhandlungen
7.1.
Entsteht ein Schaden aus einer gelieferten Ware anhaftenden
Gefahr, mag diese Gefahr auf einem Mangel der Ware beruhen oder mit
ihrem vertragsgemäßen Zustand verbunden sein, oder entsteht ein
Schaden dadurch, dass vor dieser Gefahr nicht oder nicht ausreichend
gewarnt worden ist, kann der Geschädigte einen sich daraus für ihn
etwa ergebenen Schadensersatzanspruch nicht gegen uns geltend machen,
es sei denn, dass unsere Geschäftsleitung oder einer unserer
Mitarbeiter den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
verursacht hat.
7.2.
Für die Folgen von Fehlern, die bei den Vertragsverhandlungen
unterlaufen, insbesondere für die Folgen einer unzureichenden oder
unrichtigen Beratung des Bestellers, haften wir nur dann, wenn diese
Folgen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung
oder eines unserer Mitarbeiter beruhen.
8.
Rechnungen
- Zahlungen
8.1.
Wir erteilen Rechnungen, sobald die bestellte Ware versand- und
abholbereit ist. Verzögerungen im Versand oder in der Abholung der
Ware, die wir nicht zu vertreten haben, schieben nicht das Fälligwerden
der Rechnung hinaus.
8.2.
Wenn nichts anderes vereinbart wird, sind unsere Rechnungen
innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum auszugleichen. Bezahlt der
Besteller innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum die ganze
Rechnung bar oder durch Scheck, ist er berechtigt 2% Skonto
einzubehalten. Ein Skontoabzug kommt nicht in Betracht, wenn der
Besteller fällige ältere Verbindlichkeiten uns gegenüber hat und
nicht spätestens gleichzeitig erfüllt. Rechnungen unter DM 50,--
ohne MWSt. sind sofort ohne Abzug fällig.
8.3.
Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche die
Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, können
wir nach unserer Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen.
Das gleiche gilt, wenn der Besteller einer ihm uns gegenüber
obliegenden Zahlungspflicht nicht bei Fälligkeit nachkommt. Tritt
einer dieser Fälle ein, werden zugleich unsere gesamten Forderungen
gegen den Besteller, aus auch anderen Geschäften, sofort fällig.
Soweit wir Schecks oder Wechsel entgegengenommen haben, die noch nicht
fällig sind, können wir sofortige Zahlung gegen Rückgabe der
Wechsel verlangen.
8.4.
Zahlt der Besteller nicht bei Fälligkeit, dürfen wir, ohne dass
Verzug vorliegen müsste, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe der Kosten
eines laufenden Kredites unserer Hausbank, mindestens in Höhe von
vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank berechnen.
8.5.
Soweit wir Schecks oder Wechsel entgegennehmen, geschieht dies
immer zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungs- Statt. Wir haben in
diesen Fällen nicht für die rechtzeitige Vorlage oder Protestierung
einzustehen. Die Kosten der Diskontierung, Versteuerung und Einziehung
gehen zu Lasten des Bestellers. Er hat diese Beträge auf Anforderung
unverzüglich zu erstatten.
8.6.
Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren
Zahlungsansprüchen aufzurechnen oder an fälligen Beträgen ein
Zurückbehaltungsrecht
auszuüben.
Dies
gilt nicht für die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen und für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes
bis zur Erfüllung solcher Forderungen.
9.
Eigentumsvorbehalt
9.1.
Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Tilgung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, auch
soweit sie in eine laufende Rechnung eingegangen sein sollten, unser
Eigentum. Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die
gegen Übersendung einen von uns ausgestellten und vom Besteller
akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung im Sinne
von Ziffer 8.5. Satz 1 wenn der Wechsel vom Besteller /Akzeptanten eingelöst ist
und wir als Aussteller aus der Wechselhaftung vollständig befreit
sind.
9.2.
Bei der Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware ist
jeder Eigentumserwerb des Bestellers ausgeschlossen. Die Be- und
Verarbeitung erfolgt für uns derart, dass wir als Hersteller
anzusehen sind. Bei der Verarbeitung mit Waren anderer Herkunft, die
ebenfalls unter einem auf die Verarbeitung ausgedehnten
Eigentumsvorbehalt stehen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem Wert anderen
Waren, den diese im Zeitpunkt der Verarbeitung haben.
Sollte
aufgrund irgendwelcher Umstände bei der Be- oder Verarbeitung der
Vorbehaltsware oder Ihrer Verbindung mit anderer Ware Eigentum oder
Miteigentum des Bestellers entstehen, geht dieses Eigentum oder
Miteigentum sofort mit seiner Entstehung auf uns über. Alle
Anwartschaftsrechte, die zu einem solchen Eigentumserwerb durch den
Besteller führen können, tritt dieser schon jetzt an uns ab.
Das
aufgrund einer Be- oder Verarbeitung oder Verbindung für uns
entstehende Eigentum ist rechtlich zu behandeln wie die ursprüngliche
Ware.
9.3.
Alle Forderungen des Bestellers aus einer Veräußerung von
Ware, an denen wir Eigentum oder Miteigentum haben, gehen bereits mit
dem Abschluss des Kaufvertrages auf uns über, und zwar gleich, ob die
Ware ohne oder nach einer Be- oder Verarbeitung oder Verbindung oder
ob sie an einem oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall,
dass uns die veräußerte Ware nicht ganz gehört oder dass sie
zusammen mit uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, erfasst die
Abtretung den Gegenanspruch nur in Höhe des Rechnungswertes unserer
Ware.
Der Besteller darf die
abgetretenen Forderungen einziehen, aber nicht abtreten, auch nicht
im Factoring-Geschäft. Wir können die Befugnis widerrufen, wenn der
Besteller eine ihm uns gegenüber obliegende Verpflichtung nicht pünktlich
erfüllt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die unsere Rechte als
gefährdet erscheinen lassen. Die Einziehungsbefugnis des Bestellers
erlischt automatisch, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt,
wenn er vom Gericht zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse
aufgefordert wird, wenn die Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs-
oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt oder wenn
er sich um einen außergerichtlichen Vergleich bemüht.
Auf
unser Verlangen hat der Besteller den Schuldner der abgetretenen
Forderungen die Abtretung anzuzeigen, uns die Schuldner und die von
ihnen geschuldeten Beträge bekannt zu geben und uns die Unterlagen, die
wir zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen benötigen, auszuhändigen.
9.4.
Der Besteller darf Ware, die in unserem Eigentum oder
Miteigentum steht (Vorbehaltsware), nur im Rahmen des regelmäßigen
Geschäftsganges veräußern, be- oder verarbeiten oder mit Waren
anderer Herkunft verbinden. Eine Veräußerung ist nur im Wege des
Verkaufs und nur mit der Maßgabe zulässig, dass die Forderung des
Bestellers aus dem Veräußerungsgeschäft wie oben festgelegt, auf
uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über unsere Ware ist der
Besteller nicht befugt; er darf sie weder verpfänden noch zur
Sicherheit übereignen. Von bevorstehenden oder schon vollzogenen
Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen
hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die uns
durch die Intervention entstehenden Kosten trägt der Besteller.
9.5.
Kommt der Besteller mit der Erfüllung einer durch den
Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise
in Verzug oder werden uns Umstände bekannt die unsere Rechte als gefährdet
erscheinen lassen, so können wir Herausgabe der von uns gelieferten
Ware verlangen, ohne zuvor nach § 455 BGB den Rücktritt vom
Kaufvertrag erklärt oder nach § 326 BGB eine Frist zur Erfüllung
der Zahlungspflicht gesetzt zu haben. Der Bestand des Kaufvertrages
und die Verpflichtung des Bestellers bleiben von einem solchen
Verlangen und von der Herausgabe der Ware unberührt.
Nehmen
wir von uns gelieferte Ware unter Freistellung des Bestellers von
seiner Annahmepflicht zurück, können wir als Schadensersatz wegen
Nichterfüllung mindestens 25% des Rechnungswertes der Ware
verlangen.
Der
Nachweis eines niedrigeren Schadens durch den Besteller oder eines höheren
Schadens durch uns wird dadurch nicht ausgeschlossen.
9.6.
Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise auflösend bedingt, dass
mit der vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung
ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller
übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm zufallen.
Wir
verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns nach obigen
Regeln zustehenden Sicherheiten (Ware und Forderungen) nach unserer
Auswahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche
um mehr als 20% übersteigt.
10.
Datenverarbeitungserlaubnis
10.1.Wir
sind berechtigt, alle den Besteller betreffenden gesetzlich geschützten
Daten im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu
verarbeiten.
11.
Erfüllungsort
- Gerichtsstand - Anwendbares Recht
11.1.Erfüllungsort
für die von uns zu erbringende Leistung oder Lieferung ist der Sitz
unseres jeweiligen Lieferwerkes
11.2.Ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag,
auch für Wechsel und Scheckprozesse, ist - soweit zulässig -
Wuppertal. Wir haben jedoch das Recht, den Besteller auch an einem
sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen. Wenn der
Besteller nicht Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, aber
einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gelten diese Bestimmungen
für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsabschluß seinen Sitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland
verlegt oder dass sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei
der Klageerhebung nicht bekannt ist.
11.3.Bei
Auslandsgeschäften unterliegt das ganze Vertragsverhältnis, soweit
nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des Einheitlichen Gesetzes
über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des
Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen
Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
12.
Teilunwirksamkeit
12.1.Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, gleich
aus welchem Grunde, unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen unberührt.
Mühlinghaus
&
Hildesheim
GmbH
& Co. KG
(Stand 07.02)
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