Mühlinghaus & Hildesheim GmbH & Co.
News Home
Das Unternehmen
Produkte
Kontakt

Allgemeine Verkaufsbedingungen mit Datenverarbeitungserlaubnis

1. Ausschließliche Geltung und Anerkennung unserer allgemeinen Verkaufsbedingungen:

1.1.  Unseren sämtlichen Angeboten liegen unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen      zugrunde. Wir nehmen Bestellungen ausschließlich zu diesen Bedingungen entgegen. Allgemeine Geschäftsbedin­gungen des Bestellers oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Vorschriften des Be­stellers oder Abreden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

1.2.  Mit der Auftragserteilung oder der Annahme von Lieferungen erkennt der Besteller die Geltung unserer  Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht nur für das betreffende Geschäft, sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an.

 

2.     Angebote - Nebenabreden - Vertragsinhalt

2.1.  Unsere Angebote sind freibleibend im Sinne, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir die Bestellung annehmen.

2.2.  Nebenabreden zu unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sowie Vereinbarungen mit unseren Reisenden und Vertretern bedürfen zu Ihrer Gültigkeit unsere Bestätigung.

2.3.  In Zweifelsfällen ist für den Vertragsinhalt ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

 

3.     Preise

3.1.  Unsere Preise gelten für die Lieferung ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung, Zoll und sonstige Spesen und ohne Mehrwertsteuer, wenn wir nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass ein von uns genannter Preis die Mehrwertsteuer enthält.

3.2.  Die vereinbarten Preise beruhen auf den bei Vertragsabschluß geltenden Lohn-, Material- und Energiekosten. Erhöhen sich derartige Kosten bis zur Ausführung, dürfen wir einem im Rahmen des prozentualen Anteils dieser Kosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöh­ten Preis berechnen.

 

4.     Versand

4.1.  Wenn wir keine besondere Versandvorschrift erhalten, versenden wir die Ware auf dem nach unserem Ermessen günstigsten Versandweg. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Bestel­lers versandt; das gilt auch dann, wenn wir den Transport mit eigenem Fahrzeug ausführen oder wenn wir die Transportkosten tragen oder vorlegen.

 

5.     Lieferfristen und -termine

5.1.  Für unsere Lieferungen vereinbarte Fristen und Termine gelten nur annähernd.

5.2.  Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin gilt als gewahrt, wenn die Ware oder wenn in Fällen, in denen die Ware nicht versandt werden kann oder soll, die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft bis zum Ablauf der Frist das Lieferwerk bzw. unser Lager verlassen hat.

5.3.  Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die außerhalb unseres persönlichen Einflussbereiches liegen, insbesondere durch höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung. Produktionsstörungen, Sonderwünsche des Bestellers oder ähnliches, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung; das gilt auch für Ver­zögerungen, die dadurch eintreten, dass wir ohne eigenes Verschulden selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Eine Behinderung, welche die Dauer von drei Monaten überschreitet und deren Ende nicht abzusehen ist, berechtigt den Besteller und uns, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er infolge der Behinderung von uns nicht erfüllt werden kann.

5.4.  Befinden wir uns mit einer Lieferung im Verzug, darf der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat und wenn nicht innerhalb dieser Nachfrist die Ware, oder falls sie nicht versandt werden kann oder soll, die Anzeige über unsere Auslieferungsbereitschaft abgesandt worden ist.

5.5.  Aus der Überschreitung einer Lieferfrist oder aus Lieferverzug kann der Besteller keinerlei Schadensersatzansprüche gegen uns herleiten, es sei denn, dass die Fristüberschreitung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung oder eines unserer Mitarbeiter beruht.

 

6.     Mängelhaftung

        Wir übernehmen folgende Gewährleistung:

6.1.  Etwaige Mängel der gelieferten Ware hat der Besteller uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach ordnungsgemäßem Geschäftseingang tunlichen Untersuchung erkannt werden können, längstens eine Woche, für andere Mängel längstens acht Wochen ab Eintreffen der Ware beim Besteller. Versäumt der Besteller die unverzügliche oder fristgerechte Anzeige eines Mangels, oder wird die Ware, nachdem der Mangel entdeckt worden ist oder er hätte entdeckt werden können, verändert, verliert der Besteller dadurch die Gewährleistungsrechte.

6.2.  Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigt den Besteller nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.

6.3.  Soweit eine ordnungsgemäß erstattete Mängelanzeige begründet ist, hat der Besteller, wenn wir es verlangen, die beanstandete Ware auf unsere Kosten zurückzusenden. Wir liefern in einem solchen Fall fehlerfreie Ersatzware, dies jedoch, wenn wir die Rücksendung der beanstandeten Ware verlangt haben, erst nach deren Eingang bei uns. Statt der Lieferung von Ersatzware können wir auch die Nachbesserung der mangelhaften Ware, die Wandlung des Vertrages hinsichtlich der mangelhaf­ten Ware oder die Minderung des Kaufpreises wählen. Der Besteller kann uns für die Ausübung dieses Wahlrechtes schriftlich eine Frist von zehn Tagen setzen, die frühestens mit dem Eintreffen der mangelhaften Ware bei uns zu laufen beginnt; üben wir unser Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, geht es auf den Besteller über. Haben wir uns für eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung entschieden und geraten mit dieser Leistung in Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist, die mindestens vier Wo­chen beträgt, setzen und nach Ablauf der Frist, wenn wir die Leistung nicht erbracht haben, nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Wandlung des Vertrages verlangen.

6.4.  Im Falle der Lieferung von Gummiprofilen sind für Lagerung, Wartung und Reinigung der Ware die in DIN 7716 festgelegten Richtlinien maßgebend. Für Schäden, die aus Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, übernehmen wir keine Haftung.

6.5.  Weitergehende als die hier bestimmten Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, solche für Mängelfolgen und wegen Verletzung der Ersatzlieferungs- oder Nachbesserungspflicht einge­schlossen, stehen dem Besteller nicht zu, es sei denn, dass der Mangel der Ware oder die Verletzung unserer Gewährleistungspflicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung oder eines unserer Mitarbeiter beruht.

6.6.  Wir übernehmen in keinem Fall die Gewähr dafür, dass die bestellte Ware sich für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet und dass sie unter den beim Besteller oder sei­nem Abnehmer gegebenen Bedingungen verwendet oder verarbeitet werden kann; vielmehr ist es Sache des Bestellers, dies vor der Verwendung oder Verarbeitung auszuprobieren. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster und dergleichen) ergeben.

 

7.     Haftung für Produktgefahren und für Fehler bei Vertragsverhandlungen

7.1.  Entsteht ein Schaden aus einer gelieferten Ware anhaftenden Gefahr, mag diese Gefahr auf einem Mangel der Ware beruhen oder mit ihrem vertragsgemäßen Zustand verbunden sein, oder entsteht ein Schaden dadurch, dass vor dieser Gefahr nicht oder nicht ausreichend gewarnt worden ist, kann der Geschädigte einen sich daraus für ihn etwa ergebenen Schadensersatzanspruch nicht gegen uns geltend machen, es sei denn, dass unsere Geschäftsleitung oder einer unserer Mitarbeiter den Scha­den durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht hat.

7.2.  Für die Folgen von Fehlern, die bei den Vertragsverhandlungen unterlaufen, insbesondere für die Folgen einer unzureichenden oder unrichtigen Beratung des Bestellers, haften wir nur dann, wenn diese Folgen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung oder eines unserer Mitarbeiter beruhen.

 

8.     Rechnungen - Zahlungen

8.1.  Wir erteilen Rechnungen, sobald die bestellte Ware versand- und abholbereit ist. Verzögerungen im Versand oder in der Abholung der Ware, die wir nicht zu vertreten haben, schieben nicht das Fäl­ligwerden der Rechnung hinaus.

8.2.  Wenn nichts anderes vereinbart wird, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum auszugleichen. Bezahlt der Besteller innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsda­tum die ganze Rechnung bar oder durch Scheck, ist er berechtigt 2% Skonto einzubehalten. Ein Skontoabzug kommt nicht in Betracht, wenn der Besteller fällige ältere Verbindlichkeiten uns ge­genüber hat und nicht spätestens gleichzeitig erfüllt. Rechnungen unter DM 50,-- ohne MWSt. sind sofort ohne Abzug fällig.

8.3.  Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Besteller einer ihm uns gegenüber obliegenden Zahlungs­pflicht nicht bei Fälligkeit nachkommt. Tritt einer dieser Fälle ein, werden zugleich unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller, aus auch anderen Geschäften, sofort fällig. Soweit wir Schecks oder Wechsel entgegengenommen haben, die noch nicht fällig sind, können wir sofortige Zahlung gegen Rückgabe der Wechsel verlangen.

8.4.  Zahlt der Besteller nicht bei Fälligkeit, dürfen wir, ohne dass Verzug vorliegen müsste, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe der Kosten eines laufenden Kredites unserer Hausbank, mindestens in Höhe von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen.

8.5.  Soweit wir Schecks oder Wechsel entgegennehmen, geschieht dies immer zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungs- Statt. Wir haben in diesen Fällen nicht für die rechtzeitige Vorlage oder Prote­stierung einzustehen. Die Kosten der Diskontierung, Versteuerung und Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers. Er hat diese Beträge auf Anforderung unverzüglich zu erstatten.

8.6.  Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Zahlungsansprüchen aufzurechnen oder an fälligen Beträgen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

     Dies gilt nicht für die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen und für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes bis zur Erfüllung solcher Forderungen.

 

9.     Eigentumsvorbehalt

9.1.  Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, auch soweit sie in eine laufende Rechnung eingegangen sein sollten, unser Eigentum. Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung einen von uns ausgestellten und vom Besteller akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung im Sinne von Ziffer 8.5. Satz 1  wenn der Wechsel vom Besteller /Akzeptanten eingelöst ist und wir als Aussteller aus der Wechselhaftung vollständig befreit sind.

9.2.  Bei der Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware ist jeder Eigentumserwerb des Bestellers ausgeschlossen. Die Be- und Verarbeitung erfolgt für uns derart, dass wir als Hersteller anzusehen sind. Bei der Verarbeitung mit Waren anderer Herkunft, die ebenfalls unter einem auf die Verarbeitung ausgedehnten Eigentumsvorbehalt stehen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem Wert anderen Waren, den diese im Zeitpunkt der Verarbeitung haben.

     Sollte aufgrund irgendwelcher Umstände bei der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware oder Ihrer Verbindung mit anderer Ware Eigentum oder Miteigentum des Bestellers entstehen, geht die­ses Eigentum oder Miteigentum sofort mit seiner Entstehung auf uns über. Alle Anwartschafts­rechte, die zu einem solchen Eigentumserwerb durch den Besteller führen können, tritt dieser schon jetzt an uns ab.

     Das aufgrund einer Be- oder Verarbeitung oder Verbindung für uns entstehende Eigentum ist rechtlich zu behandeln wie die ursprüngliche Ware.

9.3.  Alle Forderungen des Bestellers aus einer Veräußerung von Ware, an denen wir Eigentum oder Miteigentum haben, gehen bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrages auf uns über, und zwar gleich, ob die Ware ohne oder nach einer Be- oder Verarbeitung oder Verbindung oder ob sie an einem oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass uns die veräußerte Ware nicht ganz gehört oder dass sie zusammen mit uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, erfasst die Abtretung den Gegenanspruch nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware.  

    Der Besteller darf die abgetretenen Forderungen einziehen, aber nicht abtreten, auch nicht    im Factoring-Geschäft. Wir können die Befugnis widerrufen, wenn der Besteller eine ihm uns gegen­über obliegende Verpflichtung nicht pünktlich erfüllt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen. Die Einziehungsbefugnis des Bestellers erlischt au­tomatisch, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, wenn er vom Gericht zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse aufgefordert wird, wenn die Eröffnung eines gerichtlichen Ver­gleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt oder wenn er sich um einen außergerichtlichen Vergleich bemüht.   

     Auf unser Verlangen hat der Besteller den Schuldner der abgetretenen Forderungen die Abtretung anzuzeigen, uns die Schuldner und die von ihnen geschuldeten Beträge bekannt zu geben und uns die Unterlagen, die wir zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen benötigen, auszuhändigen.

9.4.  Der Besteller darf Ware, die in unserem Eigentum oder Miteigentum steht (Vorbehaltsware), nur im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsganges veräußern, be- oder verarbeiten oder mit Waren anderer Herkunft verbinden. Eine Veräußerung ist nur im Wege des Verkaufs und nur mit der Maß­gabe zulässig, dass die Forderung des Bestellers aus dem Veräußerungsgeschäft wie oben festgelegt, auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über unsere Ware ist der Besteller nicht befugt; er darf sie weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Von bevorstehenden oder schon vollzogenen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen hat der Besteller uns un­verzüglich zu benachrichtigen. Die uns durch die Intervention entstehenden Kosten trägt der Bestel­ler.

9.5.  Kommt der Besteller mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbind­lichkeit ganz oder teilweise in Verzug oder werden uns Umstände bekannt die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen, so können wir Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangen, ohne zuvor nach § 455 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt oder nach § 326 BGB eine Frist zur Erfüllung der Zahlungspflicht gesetzt zu haben. Der Bestand des Kaufvertrages und die Verpflichtung des Bestellers bleiben von einem solchen Verlangen und von der Herausgabe der Ware unberührt.

     Nehmen wir von uns gelieferte Ware unter Freistellung des Bestellers von seiner Annahmepflicht zurück, können wir als Schadensersatz wegen Nichterfüllung mindestens 25% des Rechnungswer­tes der Ware verlangen.

     Der Nachweis eines niedrigeren Schadens durch den Besteller oder eines höheren Schadens durch uns wird dadurch nicht ausgeschlossen.

9.6.  Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise auflösend bedingt, dass mit der vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbe­haltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm zufallen.

     Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns nach obigen Regeln zustehenden Sicherheiten (Ware und Forderungen) nach unserer Auswahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20% übersteigt.

 

10.   Datenverarbeitungserlaubnis

10.1.Wir sind berechtigt, alle den Besteller betreffenden gesetzlich geschützten Daten im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten.

 

11.   Erfüllungsort - Gerichtsstand - Anwendbares Recht

11.1.Erfüllungsort für die von uns zu erbringende Leistung oder Lieferung ist der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes

11.2.Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag, auch für Wechsel und Scheckprozesse, ist - soweit zulässig - Wuppertal. Wir haben jedoch das Recht, den Besteller auch an einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen. Wenn der Besteller nicht Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, aber einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gelten diese Bestimmun­gen für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsabschluß seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufent­haltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder dass sein Sitz oder gewöhnlicher Aufent­haltsort bei der Klageerhebung nicht bekannt ist.

11.3.Bei Auslandsgeschäften unterliegt das ganze Vertragsverhältnis, soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des Einheitli­chen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

 

12.   Teilunwirksamkeit

12.1.Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Mühlinghaus & Hildesheim GmbH  & Co. KG   (Stand 07.02)

 

Mühlinghaus & Hildesheim GmbH & Co. KG  Tel.: 0202/504060 Fax: 0202/506090 info@muehlinghaus.de